Satzung

Stand:09. März 2017

 

 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten St. Vitus Barendorf e. V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist

Kindergarten St. Vitus
Schulstraße 4,
21397 Barendorf.

  1. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und in diesem Zusammenhang die Beschaffung von Mitteln insbesondere zur
  1. Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Kindergartens.
  2. Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung des Kindergartens
  3. Förderung der kulturellen Belange der Kinder und außerschulischen Jugendbildung
  4. Unterstützung von Partnerprojekten außerhalb des Kindergartens
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die zur Verfügung gestellt werden zur
  1. Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien.
  2. Förderung von Ausflügen.
  3. Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens.
  1. Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die von Träger, Stadt und Land für den Kindergarten bereit gestellten Haushaltsmitteln nicht ausreichen.
  2. Der Förderverein übernimmt keine Aufgaben des Trägers.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
  3. Mitglied des Vereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische Personen werden.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand schlägt Ehrenmitgliedschaften vor.

 

§4a Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

  1. Der schriftliche Antrag.
  2. Die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages.
  3. Das Mindestalter ist das vollendete 18. Lebensjahr.

 

§4b Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

 

§4c Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im Voraus entrichtet und ist fällig bis zum 31. März.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§4d Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand (Vorsitzender) zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Die Kündigung kann auch persönlich durch Niederschrift vor dem Vorsitzenden erfolgen.
  2. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen. nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

 

§5 Mittel der Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
  1. Mitgliedsbeiträgen,
  2. Geld- und Sachspenden,
  3. sonstige Zuwendungen.
  1. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem erweiterten Vorstand.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der erweiterte Vorstand/Beisitz
  3. Die Mitgliederversammlung

 

§6a Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem Schriftführer (gleichzeitig: stellvertretender Vorsitzender).
  3. dem Kassenwart
  1. Zwei Vorstandsmitglieder übernehmen gemeinschaftlich die Vertretung des Vereins im Sinne §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
  3. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal auf Einladung des Vorsitzenden statt.
  4. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf, die Abarbeitung der Tagesordnung und stellt die Beschlüsse fest.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
  8. Der Vorstand leitet im Einzelnen die sich aus §2 der Satzung ergebenden Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel. Darlehensaufnahme ist ausgeschlossen.
  9. Der Vorstand beschließt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

 

§6b Erweiterter Vorstand / Beisitzer

Der erweiterte Vorstand ist zu Vorstandsitzungen und den Mitgliederversammlungen einzuladen und kann daran teilnehmen.

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
  1. Einem Abgesandten aus der Kindergartenleitung.
  2. Einem Abgesandten der Elternvertreter des Kindergartens.
  1. Der Vorstand kann zudem bis zu 2 weitere Beisitzer berufen.
  2. Der Erweiterte Vorstand ist nicht stimmberechtigt.

 

§6c Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (Aushang im Kindergarten und per E‑Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen
  4. Die Tagesordnung wird per Aushang im Kindergarten zusammen mit der Einladung bekannt gegeben.
  5. Ergänzungen der Tagesordnung sind beim Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zu beantragen.
  6. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
    Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Zu den Aufgaben der Kassenprüfer gehört nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl eines Kassenprüfers nebst Stellvertreter
  3. Ernennung von Mitgliedern zum Ehrenmitglied,
  4. Entgegennahme des Vorstandberichtes und Entlastung des Vorstands,
  5. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  6. Aufgaben des Vereins,
  7. Beteiligung an Gesellschaften,
  8. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  10. Satzungsänderungen,
  11. Auflösung des Vereins.
  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Über die Abhaltung der Mitgliederversammlung und der darin gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
    Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter sowie durch den Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§7 Aufwandsersatz

Mitglieder und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

Der Nachweis erfolgt über entsprechenden Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des Quartals geltend zu machen.

Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§8 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem Mitglied gestellt werden.
  2. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
    Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und dem Aushang zur Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald per E-Mail und Aushang mitgeteilt werden.

 

§9 Auflösung

Die Auflösung des "Förderverein des Kindergartens St. Vitus" ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.

Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

In allen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die

Gemeinde Barendorf
Schulstr. 2
21397 Barendorf,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 zu verwenden hat.  

 

§10 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

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